Was steht mir zu?
Auf dieser Seite bieten wir Ihnen einen Überblick über die Leistungen der Krankenkassen (Pflegekassen) und die Finanzierungsmöglichkeiten unserer Unterstützungsangebote, welche Ihnen dafür zur Verfügung stehen.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125,00 €.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entlastungsleistung ist mindestens der Pflegegrad 1. Der Betrag ist für alle Pflegegrade identisch und kann nur von anerkannten Anbietern abgerechnet werden. So kann z.B. eine selbstständige bzw. freiberufliche Reinigungskraft nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Haushaltshilfen und Betreuungskräfte müssen dementsprechend über einen nach Landesrecht anerkannten Dienst für Angebote zur Unterstützung im Alltag bezogen werden.
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens 42 Tage je Kalenderjahr.
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr bis zu 50 Prozent des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Umwandlungsanspruch
Der Umwandlungsanspruch steht Personen ab Pflegegrad 2 zu. Zur Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag können bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags eingesetzt werden, der vorrangig für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist, soweit dieser nicht für den Bezug ambulanter Sachleistungen verbraucht wird.
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege können kombiniert werden. Macht ein zu pflegender Mensch nur Gebrauch von der Kurzzeitpflege, kann er 100 % der Leistungen für die Verhinderungspflege hinzuziehen und erweitert sein Budget auf 3.224 €. Andersherum kann die Verhinderungspflege mit 50 % der Leistungen einer Kurzzeitpflege auf 2.418 € aufgestockt werden
Steuerliche Absetzung
Sofern keine Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse (Pflegekasse) erfolgt, können Sie die Rechnung steuerlich geltend machen. Unsere Dienstleistungen sind als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar.
WICHTIG:
Für detaillierte Informationen zu den steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.